Kurzarbeit und Kindesunterhalt
Bei vielen Menschen verringern sich die Einkünfte aufgrund der Corona-Krise entweder durch Kurzarbeit oder durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die laufenden Zahlungsverpflichtungen, wie auch der Kindesunterhalt, bleiben aber bestehen. Ob der Barunterhaltspflichtige bei Einkommenseinbußen (dies gilt natürlich auch für Selbständige und Freiberufler) weiterhin Kindesunterhalt leisten muss, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es kommt auf die Leistungsfähigkeit …