Urlaub und Betriebsferien
In Paragraf 7 Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, sofern diesem keine betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dringende betriebliche Belange liegen zum Beispiel vor, wenn aufgrund besonderer Umstände gerade viel Arbeit anfällt oder weil wegen Erkrankung anderer Arbeitnehmer eine Unterbesetzung besteht. …